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BRGE IV Nr. 0025/2012

Feuerwehrwesen. Verursacherschaft. Tragung der Kosten eines mehreren Zwecken dienenden Feuerwehreinsatzes.

Zh Baurekursgericht · 2012-02-09 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE IV Nr. 0025/2012 vom 9. Februar 2012 in BEZ 2012 Nr. 32 Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) auferlegte die durch einen Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 38 925.- vollumfänglich dem nachmaligen Rekurrenten. Aus den Erwägungen:

2. Den strittigen Einsatzkosten liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am

10. Dezember 2009 nahm der Rekurrent bei der Liegenschaft G-Strasse 155 in X Grabarbeiten vor, damit dort eine neue Wasserrohrleitung verlegt werden konnte. Dabei stiess er auf eine Gussrohrleitung, die er fälschlicherweise für eine alte Wasserleitung hielt. In der Absicht, diese zu entfernen, sägte er mehrmals mit einem Winkelschleifer hinein. Da es sich in Tat und Wahrheit um eine Erdgas-Hauszuleitung handelte, entzündete sich das austretende Erdgas. Dem Rekurrenten gelang es nicht, das Feuer selbst zu löschen, weshalb die Feuerwehr aufgeboten wurde. Aufgrund des anhaltenden Gasaustrittes und der somit akuten Explosionsgefahr mussten rund 300 Personen aus den angrenzenden Liegenschaften evakuiert werden. 3.1 Die GVZ stützt ihren Einspracheentscheid vorab auf Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (USG), demzufolge die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden werden. Ferner schreibe § 29 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) und § 13 der Verordnung über den ABC- Schutz (ABCV) vor, dass der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung trage. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. d. FFG sei ein C-Ereignis ein Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können. Vorliegend sei Erdgas freigesetzt worden, welches zu mehr als 90 Prozent aus Methan (CH ) bestehe 4 und neben Kohlendioxid als wichtigstes vom Menschen emittiertes Treibhausgas qualifiziert werden müsse. Erdgas trage somit wesentlich zur Erderwärmung bzw. zum Klimawandel bei und sei dementsprechend als

- 2 - umweltgefährdend einzustufen. Sodann sei vorliegend Erdgas in derart grosser Menge freigesetzt worden, dass der Rekurrent die Auswirkungen des Erdgasaustrittes nicht mehr alleine habe bewältigen können. 3.2 Dem entgegnet der Rekurrent zunächst, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die im Jahr 2003 im Hausinneren gekappte und versiegelte Gasleitung von der E AG in pflichtwidriger Weise noch nicht vom Versorgungs- netz abgetrennt worden sei. Zudem sei die Erdgasleitung vorschriftswidrig nicht als solche gekennzeichnet gewesen und er habe den Graben an jener Stelle ausheben wollen, die ihm von der W AG bezeichnet worden sei. Niemand habe Kenntnis von der Erdgasleitung gehabt. 3.3.1 Gemäss § 29 Abs. 1 FFG trägt der Verursacher eines A-, B- oder C- Ereignisses sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung. Als Verursacher gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer und die sog. Zustandsstörer. Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat. Verhalten ist Tun oder Unterlassen, wobei ein Unterlassen die Verhaltenshaftung nur begründet, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht. Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat; als Zustandsstörer fallen somit Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter, Beauftrage usw. in Betracht. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat. Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (BGr, 27. August 2004, 1A.178/2003, E. 4, mit Hinweisen). 3.3.2 Im hier zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass der Rekurrent die Erdgasleitung ansägte, weshalb Gas ausströmte und eine Stichflamme entstand. Damit gilt der Rekurrent als Verursacher im Sinne eines Verhaltens- störers, weil er den Schaden bzw. die Gefahr verursacht hat. Indes steht damit noch nicht fest, ob nicht weitere Verursacher die Einsatzkosten mittragen müssen (§ 29 Abs. 2 FFG). 3.3.3 Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen. Die Verursacher haften deshalb nicht solidarisch. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, nach pflichtgemässem Ermessen alle in Frage kommenden Parteien sowie Grösse und Intensität der ihnen zurechenbaren Schadens- ursachen zu eruieren. Dementsprechend sind die Kosten auf die verschiedenen Verursacher nach analogen Grundsätzen zu verteilen, wie sie für das Innenverhältnis (Regress zwischen mehreren Ersatzpflichtigen) im privaten Haftpflichtrecht gelten; dabei dürfte in der Regel der schuldhafte Verhaltensstörer in erster Linie zu belangen und der schuldlose Zustandsstörer in letzter Linie heranzuziehen sein (BGE 131 II 743, E. 3.1; BGE 102 Ib 203, E.

- 3 - 5b und 5c; H.R. Trüeb, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/H. Keller, Zürich 1998 ff., Art. 59 Rz. 46 mit Hinweis auf K. Oftinger, Schweiz. Haftpflichtrecht I, 4. A., S. 348 ff.; A. Griffel/H. Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. A., 2011, Art. 2 Rz. 3 ff. und 16). 3.3.4 Nach dem Dafürhalten des Rekurrenten hat die E AG den Unfall verursacht, da sie es unterlassen habe, nach Umstellung der streitbetroffenen Liegenschaft von Gas auf Öl im März 2003 ein Überwachungsabonnement abzuschliessen und nach fünf Jahren die Gasleitung stillzulegen. 3.3.5 Inwiefern ein Überwachungsabonnement geeignet gewesen wäre, das Schadensereignis zu verhindern, ist nicht erkennbar. Der Unfall ist nicht auf einen Mangel der Gasleitung zurückzuführen. Wäre die Gasleitung vom Versorgungsnetz getrennt worden, wäre kein Gas ausgetreten; insofern liegt in Bezug auf die unterlassene Stilllegung der Gasleitung ein natürlicher Kausalzusammenhang vor. Indes reicht dieser für sich allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG bzw. Art. 54 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt. Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der Kausalität ab. In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie. Danach kommen als polizeirechtlich erhebliche Ursachen nur solche Handlungen in Betracht, die bereits selbst die Grenze zur Gefahr überschritten haben. Nur derjenige ist polizeirechtlich Störer, dessen Verhalten schon selbst unmittelbar die Gefahr gesetzt hat; entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden also aus (BGE 131 II 743, E. 3.2., mit Hinweisen; BGE 102 Ib 203, E. 3). Mit der Versiegelung der Gasleitung im Hausinneren hat sich an der Gefahr eines Leckschlagens der Leitung ausserhalb des Gebäudes nichts geändert. Im Umstand, dass bei einem Gebäude, welches kein Gas (mehr) bezieht, möglicherweise nicht mit einer unter Druck stehenden Gaszuleitung zu rechnen ist, kann ebenfalls keine rechtserhebliche Ursache erblickt werden. Zum gleichen Ergebnis führt die Adäquanztheorie. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch jenes Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 II 110, E. 3a). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung führt die blosse Versiegelung einer Gasleitung ohne deren definitive Stilllegung nicht zu Schadensereignissen wie dem vorliegenden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die E AG den Liegenschaftseigentümern nach Einstellung der Gasbezüge die Option offen lässt, die Hauszuleitung im Hinblick auf spätere Gasbezüge noch fünf Jahre in Betrieb zu halten. Gleiches gilt in Bezug auf die angeblich erforderliche aber fehlende Kennzeichnung der Gaszuleitung: Stösst jemand bei Grabarbeiten auf eine nicht gekennzeichnete, in ein Wohngebäude führende Rohrleitung, ist gewöhn-

- 4 - lich nicht damit zu rechnen, dass diese ohne weitere Abklärungen angesägt wird. Somit ist festzuhalten, dass der Rekurrent alleiniger Verursacher des Schadensereignisses ist. (…) 5.1 Sodann ist der Rekurrent der Auffassung, dass kein ABC-Einsatz vorliege. Es sei unbekannt, wie viel Erdgas in die Atmosphäre gelangt sei und inwiefern daraus umweltgefährdende Konsequenzen resultiert hätten. Dass Erdgas in grossen, weltweit wirksamen Mengen zur globalen Klimaerwärmung beitrage, sei vorliegend nicht massgebend. Ob ein «umweltgefährdender Stoff» im Sinne von § 16 lit. d FFG freigesetzt worden sei, hänge von der konkret freigesetzten Menge ab. 5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, Erdgas bzw. Methan müsse bei unkontrolliertem Austritt in die Atmosphäre als umweltgefährdend bezeichnet werden. Die ausgetretene Menge sei für die Ersatzpflicht nicht relevant, da der kontinuierliche Erdgasaustritt durch den Rekurrenten nicht mehr alleine habe bewältigt werden können. 5.3.1 Die heutigen Aufgaben der Feuerwehr bei chemischen Schadenereignissen (C-Ereignisse) gehen zurück auf die mit der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 eingeführte Ölwehrorganisation. Gemäss § 34 der genannten Verordnung bestand deren Zweck darin, Gefährdungen und Verunreinigungen von unter- und oberirdischen Gewässern durch wassergefährdende Stoffe, insbesondere durch Mineralöle, bei Schadenfällen zu vermeiden, einzudämmen oder zu beheben. Für die Kosten der Massnahmen hatte der «Pflichtige» aufzukommen (§ 47), wobei sich die Haftpflicht «im Rahmen der Gewässerschutzgesetzgebung» auf sämtliche Kosten für den Ölwehreinsatz und die nachfolgenden Sanierungsarbeiten bezog (§ 48). Art. 8 des Gewässerschutzgesetzes von 1971 (heute Art. 54 GSchG) enthielt die erste gesetzliche Regelung des Verursacherprinzips, und zwar im Zusammenhang mit der antizipierten Ersatzvornahme bei Gewässerverunreinigungen (H. Rausch/A. Marti/A. Griffel, Umweltrecht, 2004, N. 375). § 27 Abs. 1 lit. d FFG in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung statuierte eine Kostenauflage gegenüber dem Verursacher bei Öl-, Chemie- und Strahlenereignissen, wiederum «im Sinn des Gewässerschutzgesetzes» (die entsprechende Regelung der Kostentragung im Umweltschutzgesetz trat erst kurz zuvor am 1. Juli 1997 in Kraft [Art. 59 USG]). Mit der Teilrevision des FFG vom 1. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Juni 2009, wurden die Aufgaben der Feuerwehr im B-Bereich (biologische Schadenereignisse) im Gesetz verankert und die Erhebung von Kostenersatz beim ABC-Schutz wurde mit dem eingefügten § 29 FFG näher geregelt. Die Haftung der Verursachenden wurde dahingehend erweitert, dass diese nicht nur für den Einsatz und die Sanierung, sondern auch für einen angemessenen Anteil der Kosten für die Einsatzvorbereitung im Bereich ABC-Schutz in Anspruch genommen werden (§ 13 ABCV). Der Weisung zum Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens und das Konzept Feuerwehr 2010 vom 27. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass in Bezug auf § 29 Abs. 2 FFG

- 5 - (Kostentragung bei mehreren Verursachern) die langjährige Praxis zu Art. 59 USG und Art. 54 GschG gelte. Aus der Entstehungsgeschichte von § 29 FFG ergibt sich, dass die Tragweite der Kostenüberbindung bei C-Ereignissen im Lichte des Umweltrechtes zu beurteilen ist. Überdies stützen sich die Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) sowie die Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC- Wehr u.a. auf die Vollzugskompetenzen der Kantone gemäss Umweltschutzgesetz (USG) und Gewässerschutzgesetz (GSchG). 5.3.2 Das Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG), das Gewässerschutzgesetz den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen (Art. 1 GschG). Einwirkungen sind u.a. Luftverunreinigungen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, die durch den Umgang mit Stoffen erzeugt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und Art. 4 lit. c und d GSchG). Der C-Schutz dient der Bewältigung von C-Ereignissen, d.h. der Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung im Sinne des Umweltschutzgesetzes (Art. 7 Abs. 1 USG) sowie zu deren Feststellung und Behebung (vgl. § 16 lit. a. FFG, Art. 59 USG). § 16 lit. d FFG definiert das C-Ereignis wie folgt: «Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können». Als toxisch im medizinischen Sinne werden Erscheinungen bezeichnet, die auf eine Vergiftung zurückzuführen sind. Als toxisch gilt somit ein Stoff, dessen Wirkung das Leben oder die Gesundheit gefährden kann (vgl. auch Art. 3 des Chemikaliengesetzes [ChemG]). Umweltgefährdend im Sinne von § 16 lit. d FFG sind Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (vgl. Art. 29 Abs. 1 USG). Voraussetzung für das Vorliegen eines C-Ereignisses im Sinne von § 16 lit. d FFG ist, dass die Auswirkungen der freigesetzten Stoffe durch die direkt Betroffenen nicht selbst bewältigt werden können. Hierbei ist nur auf jene Auswirkungen abzustellen, die mit den toxischen oder umweltgefährdenden Eigenschaften der freigesetzten Stoffe, mithin mit schädlichen Einwirkungen gemäss den umweltrechtlichen Vorschriften verbunden sind. Dementsprechend ist auch die Kostenüberbindung nur soweit gerechtfertigt, als der Einsatz der Feuerwehr der Bewältigung des eigentlichen C-Ereignisses dient, d.h. soweit er Sicherungs- und Behebungsmassnahmen im Sinne von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG umfasst. Davon abzugrenzen ist der Kostenersatz für die mit dem C- Ereignis allenfalls einhergehenden Kernaufgaben der Feuerwehr, namentlich die Schadenbekämpfung bei Bränden und Explosionen sowie die damit (und nicht mit den Umweltgefahren) verbundene Rettung von Menschen und Tieren (§ 16a lit. a FFG). Dieser Anteil der Einsatzkosten ist nach § 27 FFG bzw. bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden nach § 28 FFG zu beurteilen, wie

- 6 - nachfolgend ausgeführt wird (vgl. zur Abgrenzung der Einsätze in Anwendung von § 27 FFG und solchen bei ABC-Ereignissen die Weisung der GVZ für die Rechnungsstellung bei Feuerwehreinsätzen, Ziff. 7, www.gvz.ch). 5.3.3 Für die angestammten Aufgaben der Feuerwehr gemäss § 16a lit. a FFG gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit (§ 27 Abs. 1 FFG). Da es sich dabei um Leistungen handelt, die für den Staat oder die Einzelnen existentiell sind, sollen keine Gebühren erhoben werden. Es geht nicht an, dass etwa die Polizei nur dann Hilfe leistet, wenn gewissermassen eine Schutzgebühr bezahlt wird. In diesem Bereich ist es erforderlich, dass das öffentliche Gut der Sicherheit allen in gleichem Ausmass zugänglich ist. Aus diesem Grund ist häufig auch der Einsatz der Feuerwehr zumindest im Rahmen ihrer ursprünglichen Aufgabe, nämlich wenn Brände gelöscht werden müssen, kostenlos. Dem Feuerwehreinsatz liegt die Idee zugrunde, dass die Feuerwehr den in Not geratenen Menschen beizustehen hat (I. Häner, Privatisierung staatlicher Ausgaben [Finanzierungsprivatisierung] unter verfassungsrechtlichen Aspekten, ZBl 8/2001, S. 434). Dementsprechend ist in § 16a lit. a FFG festgehalten, dass die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren sowie zur Schadenbekämpfung bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben verpflichtet ist. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass nach dem Gesagten die Rettung von Menschen und Tieren sowie die Schadenbekämpfung im Sinne einer Schadenabwehr auch bei einer unmittelbar drohenden Brand- oder Explosionsgefahr zu den Kernaufgaben der Feuerwehr gemäss der genannten Vorschrift zu zählen sind. Für die Unentgeltlichkeit solcher Einsätze spricht auch der Umstand, dass die GVZ von jedem Unternehmen, das im Kanton Mobiliar gegen Feuer versichert, einen jährlichen Beitrag an ihre Ausgaben für Feuerpolizei und Feuerwehrwesen erhebt (§ 37a Abs. 1 FFG). Ferner leistet die GVZ Subventionen an den Brandschutz (vgl. § 2 Abs. 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes [GebVG] und die Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherungsanstalt an den Brandschutz). Die Gebäudeeigentümer entrichten der GVZ nebst der Versicherungsprämie eine zweckgebundene Abgabe zur Finanzierung staatlicher Brandschutzaufgaben (§ 42a Abs. 1 GebVG). Dies führt dazu, dass mit der Gebäudeversicherung nur die Schäden am Gebäude versichert sind (§ 18 ff. GebVG), die Aufwendungen der Feuerwehr hingegen nicht. Die Sach- und Kaskoversicherungsverträge der privaten Versicherungsgesellschaften enthalten eine Ausschlussklausel, wonach für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr keine Deckung besteht (vgl. dazu M. Gehrer, Kostentragung für Leistungen der Feuerwehr am Beispiel der st. gallischen Gesetzgebung, ZBl 4/1995, S. 157). Schliesslich gibt es keinen sachlichen Grund, weshalb Brände und Explosionen im Zusammenhang mit C-Ereignissen bezüglich Kostenersatz anders zu beurteilen wären als solche, bei denen keine toxischen oder umweltgefährdenden Stoffe im Spiel sind. Der in § 27 Abs. 1 FFG statuierte Grundsatz der Unentgeltlichkeit bezieht sich auf das Ereignis – Brand, Explosionen – und ist nicht davon abhängig, an welchem Objekt das Schadenereignis eintritt oder wie es ausgelöst wird. Der Wortlaut von § 27 Abs. 1 FFG ist insofern missverständlich, als Einsätze nach § 27 Abs. 2 FFG sowie

- 7 - §§ 28 und 29 FFG von den unentgeltlichen Einsätzen bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben «ausgenommen» sein sollen. Damit ist indes nicht gemeint, dass die Schadenbekämpfung bei solchen Bränden und Explosionen, die im Zusammenhang mit ABC-Ereignissen stehen, nicht zu den unentgeltlichen Kernaufgaben der Feuerwehr zählt. Andernfalls hätte der Gesetzgeber dies wie bei Bränden von Fahrzeugen (§ 28 Abs. 1 FFG) explizit im Gesetz erwähnt. Auch sind die Aufwendungen gemäss § 27 Abs. 2 lit. b-c nicht Teil der Einsätze bei Bränden und Explosionen etc. gemäss Abs. 1 und können somit nicht von diesen ausgenommen werden. Vielmehr handelt es sich bei den Vorkommnissen gemäss lit. b-c um eigene Kategorien von (entgeltlichen) Einsätzen. Dass bei Bränden und Explosionen etc. generell vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit auszugehen ist, ergibt sich schliesslich aus der Weisung zum Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens und das Konzept Feuerwehr 2010 vom 27. Februar 2008. Dieser zufolge legt § 27 Abs. 1 FFG den Grundsatz der Unentgeltlichkeit für Feuerwehreinsätze im originären Bereich fest, der die Kernaufgaben der Rettung, Schadenbekämpfung und Gefahrenbeseitigung bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben umfasst. Ausgenommen von diesem Grundsatz (nicht «ausgenommen von Einsätzen bei Bränden [..]») und damit kostenpflichtig sind die vorsätzlich und rechtswidrig veranlassten Einsätze (§ 27 Abs. 2 lit. a) sowie die Hilfeleistungen bei Verkehrsunfällen, Fahrzeugbränden und ABC- Ereignissen (§§ 28 f. FFG). Somit steht fest, dass die Leistungen der Feuerwehr in ihrem angestammten Bereich (Brände, Explosionen, Elementarereignisse, Erdbeben) auch im Kontext von C-Ereignissen vom Kostenersatz gemäss § 29 FFG ausgenommen sind. Vorbehalten bleibt die vorsätzliche und rechtswidrige Veranlassung des Einsatzes gemäss § 27 Abs. 2 lit. a. FFG. 5.3.4 Erdgas ist hochentzündlich. Bei hohen Konzentrationen besteht Erstickungsgefahr durch Verdrängung des Sauerstoffs. Gemäss Einstufung nach EG-Recht ist Erdgas nicht giftig. Auch bei Fischen, wirbellosen Wassertieren, Wasserpflanzen, Bodenorganismen, terrestrischen Pflanzen und anderen terrestrischen Nichtsäugern einschliesslich Vögeln ist es nicht toxisch und es ist nicht wassergefährdend. Ein kg Erdgas ist gemäss Kyoto-Protokoll 21 mal mehr klimawirksam als ein kg CO . Die Freisetzung von Erdgas muss 2 deshalb wenn immer möglich vermieden werden (s. Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches [SVGW], Sicherheitsdatenblatt Erdgas G10003, Ausgabe Oktober 2009, www.svgw.ch). Erdgas gilt als Gasbrennstoff oder Gastreibstoff (Anhang 5 Ziff. 41 der Luftreinhalteverordnung [LRV]. Weder für Erdgas noch für dessen Hauptinhaltsstoff Methan sind in der LRV Grenzwerte definiert. 5.3.5 Vorliegend kann aufgrund der Akten als erstellt gelten, dass Erdgas aus der angesägten Leitung in die Atmosphäre entwich und nur teilweise verbrannte, hat doch die Feuerwehr im betroffenen Haus und in der Umgebung eine erhöhte Gaskonzentration gemessen. Die Toxizität von Erdgas muss nach dem vorstehenden Gesagten (Erwägung Ziff. 5.3.4) verneint werden. Die mit der Verdrängung von Sauerstoff

- 8 - einhergehende Erstickungsgefahr ist keine toxische sondern eine physikalische Wirkung. Insofern bewirkt Erdgas eine Luftverunreinigung und damit eine Umweltgefährdung, indem der natürliche Zustand der Luft verändert wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 USG). Die umweltgefährdende Eigenschaft von Erdgas ist zudem wegen der Klimawirksamkeit gegeben. Auf die freigesetzte Menge kommt es hinsichtlich der Qualifikation als umweltgefährdender Stoff im Sinne von § 16 lit. d FFG nicht an, denn die umweltgefährdende Eigenschaft ist unabhängig von den Auswirkungen im konkreten Fall gegeben. Auch wenn ausgeschlossen werden konnte, dass die aus der angesägten Leitung entweichende Menge Erdgas eine konkrete Bedrohung oder tatsächliche Beeinträchtigung des Klimas darstellt, verlangte das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip, wonach schädliche Einwirkungen solcher Art vermieden werden müssen (Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV], Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 USG), dass der Gasaustritt gestoppt wird. Darüber hinaus war wegen des unkontrollierten Austritts von Erdgas mit einer Erstickungsgefahr zu rechnen. Aus diesen Gründen war es im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 59 USG geboten, die angesägte Gasleitung so schnell wie möglich zu verschliessen, wozu der Rekurrent selbst offensichtlich nicht in der Lage war. Aus diesen Gründen lag ein C-Ereignis im Sinne von § 16 lit. d FFG vor. 5.3.6 Der wohl überwiegende Teil der Einsatzkosten wurde nicht durch die Bewältigung der Umweltgefahren im Sinne des Umweltrechts verursacht, sondern durch die Bekämpfung der Brand- und Explosionsgefahr. Gemäss Einsatzrapport der Stützpunktfeuerwehr X herrschte höchste Explosionsgefahr im betroffenen Haus und erhöhte Explosionsgefahr im Freien und in den angrenzenden Häusern, was eine grossräumige Evakuation erforderlich machte. Der Kostenersatz für diesen Teil des Einsatzes ist nach § 27 FFG zu beurteilen (vgl. vorstehende Erwägung Ziff. 5.3.3). Die Vorinstanz bzw. die rapportierende Feuerwehr hat es jedoch unterlassen, zwischen den beiden Einsatzarten (§ 27 FFG bzw. § 29 FFG) eine angemessene Abgrenzung vorzunehmen. Damit wurden dem Rekurrenten zu Unrecht die gesamten Kosten des Einsatzes überbunden. Gestützt auf § 29 FFG sind dem Rekurrenten die Kosten des Einsatzes nur soweit aufzuerlegen, als dieser der Bewältigung der umweltrelevanten bzw. gesundheitsgefährdenden Auswirkungen des ausströmenden Gases galt, einschliesslich eines Anteils an die Aufwendungen gemäss § 29 Abs. 1 lit. a-c FFG. Dazu gehören etwa die allfällige Rettung von Personen vor Erstickungsgefahr und das Verschliessen der Gasleitung (u.a. durch Freilegung der zugeschütteten Gasleitung). Die Kostenauflage für die weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Brandschutz und der Explosionsgefahr ist nach Massgabe von § 27 FFG zu beurteilen. Nicht eindeutig der einen oder anderen Einsatzart zuordnungsfähige Aufwendungen des kombinierten Einsatzes sind sachgerecht aufzuteilen. Dies führt zur Gutheissung des Rekurses und Rückweisung des angefochtenen Entscheides an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.